Aktion Notnagel Renningen e.V.

Satzung

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§1 Name

Der Verein führt den Namen „Aktion Notnagel Renningen e.V”., hat seinen Sitz in Renningen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Verein „Aktion Notnagel Renningen e.V.” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff., § 53 AO).

Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger und notleidender Menschen, vorwiegend Bürgerinnen und Bürger von Renningen oder Schülerinnen und Schüler an Renninger Schulen, die in persönliche Not geraten sind oder sich in einer Situation der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO befinden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

§4 Austritt aus dem Verein

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags beschließen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei jeweiliger Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 8 Vorstand

Den Vorstand bilden:

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder gemeinsam vertreten.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre; die Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§9 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung  ist namentlich vorzunehmen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Renningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am  24. November 2025 beschlossen. Sie ersetzt die Satzungen vom 20. März 1995 und 17. Juli 2012.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am 30. Januar 2026 in Kraft.

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