"Aktion Notnagel" Renningen e.V.

Satzung

§1 Name

Der Verein führt den Namen "Aktion Notnagel" Renningen e.V., hat seinen Sitz in Renningen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins  "Aktion Notnagel" Renningen e.V.

§2 Zweck

Der Verein "Aktion Notnagel" Renningen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der, Abgabenordnung.

Zweck des Vereins: Unterstützung bedürftiger und notleidender Menschen, vorwiegend Renninger Bürger, die in persönliche, schwere Not geraten sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Spendenaktionen und Veranstaltungen verschiedenster Art.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Jahresbeitrag

Ein Jahresbeitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Sofern ein Mitgliedsbeitrag festgelegt wird, sind Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder davon befreit.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagungsordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei jeweiliger Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§8 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren     gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Ehrenvorsitzende sind von dieser Wahl nicht betroffen.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist zu Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung  ist namentlich vorzunehmen.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Renningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am  17. Juli 2012

(erste Fassung 20. März 1995 letzte Änderung am 7. August 2002)

beschlossen.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Genehmigt vom Amtsgericht Leonberg

Bemerkung: Bei Amtsinhabern weiblichen Geschlechts sind die entsprechenden weiblichen Bezeichnung zu verwenden.

 

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